Betreibt die Gesellschaft ein Erwerbsgeschäft ist ihre Gründung genehmigungsbedürftig, § 1822 Nr. 3 BGB. Da eine Haftung des Minderjährigen für rückständige Leistungen (§ 16 Abs. 3 GmbHG) oder eine Ausfallhaftung (§§ 24, 31 Abs. 3 GmbHG) praktisch nie sicher ausgeschlossen werden kann, sollte vorsorglich stets die gerichtliche Genehmigung eingeholt werden.[1]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen