Im konkreten Streitfall übt das Familiengericht eine Kompetenz-Kompetenz aus. Ziel des § 1628 BGB ist nicht Staatsintervention durch gerichtliche Eigenentscheidung, sondern Wahrung des Kindeswohles durch einen Elternteil, auf den sich insoweit mithilfe des Gerichtes die elterliche Sorge konzentriert.

Würde hingegen die Mutter Antrag auf Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis in allen schulischen Angelegenheiten beantragen, handelte es sich um ein Verfahren gem. § 1671 BGB, wobei Getrenntleben Voraussetzung wäre.

Lässt sich nicht eindeutig klären, ob ein Fall des § 1628 BGB oder des § 1671 BGB vorliegt, ist eine Sorgerechtsentscheidung zu treffen.[1]

Lassen sich Elternvorschläge nicht mit dem Kindeswohl vereinbaren, sind sie abzulehnen.[2]

[1] OLG Brandenburg, OLGR 2004, 440; OLG Zweibrücken, FamRZ 2001, 186; Grüneberg/Götz § 1628 Rn. 2; Schilling NJW 2007, 3233, 3235.
[2] Johannsen/Henrich-Büte, Familienrecht, § 1666 Rn. 11.

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