Voraussetzung für das familiengerichtliche Verfahren ist der Antrag eines Elternteils nach erfolglosem Einigungsversuch mit dem anderen Elternteil[1], dessen Konflikt sich auf die elterliche Sorge und dabei nur auf eine einzelne Angelegenheit bezieht[2], die von erheblicher Bedeutung ist.[3]

Zum erfolglosen Einigungsversuch hat das OLG Düsseldorf[4] in einem Beschluss vom 19.5.2020 erklärt:

  • Für eine familiengerichtliche Übertragung der Entscheidungsbefugnis über eine sorgerechtliche Angelegenheit von erheblicher Bedeutung setzt der in § 1628 BGB immanente Subsidiaritätsgedanke voraus, dass sich die Eltern, auch unter Einbeziehung der Beratung durch das Jugendamt, ernsthaft und vergeblich um eine Einigung bemüht haben.

Einzelfälle von Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung sind z. B.:

  • Streit um den Vornamen des Kindes.[5]
  • Bestimmung des Aufenthaltes des Kindes.[6]
  • Unterbringung im Landschulheim oder im Elternhaus.[7]
  • Unterbringung in einer Heilanstalt.[8]
  • Wahl des Kindergartens[9]; Wahl der Schulart;[10] Wahl des Schulortes;[11] Umschulung auf eine Waldorfschule.[12]
  • Ausbildungs- und Berufswahl.[13]
  • Wahl des religiösen Bekenntnisses.[14]
  • Katholische Taufe und Erstkommunion des achtjährigen Kindes[15]
  • Taufe eines Kindes.[16]
  • Ärztliche Behandlung.[17]
  • Ob und wogegen das Kind geimpft werden soll.[18]
  • Umgang mit dritten Personen.[19]
  • Ausstellung eines Kinderausweises.[20]
  • Urlaubsreise nach Katar für zwei 5 und 7 Jahre alte Kinder.[21]
  • Urlaubsreise der mit den Kindern (16 und 6 J. alt) zusammen lebenden Kindesmutter kasachischer Abstammung nach Kasachstan.[22]
  • Urlaubsreise in Krisengebiete.[23]
  • Anlegung eines größeren Kindesvermögens.[24]
  • Ausschlagung einer angefallenen Erbschaft.[25]
  • Verwendung der Einkünfte des Kindesvermögens gem. § 1649 Abs. 2 BGB.[26]
  • Vertretung des Kindes bei der Geltendmachung von Kindesunterhalt im Wechselmodell.[27]
  • Gerichtliche Geltendmachung von Sozialleistungen.[28]
  • Antrag nach dem Namensänderungsgesetz.[29]
  • Streit um den Vornamen des Kindes.[30]
  • Bestimmung des Aufenthaltes des Kindes.[31]
  • Unterbringung im Landschulheim oder im Elternhaus.[32]
  • Unterbringung in einer Heilanstalt.[33]
  • Wahl des Kindergartens[34]; Wahl der Schulart;[35] Wahl des Schulortes;[36] Umschulung auf eine Waldorfschule.[37]
  • Ausbildungs- und Berufswahl.[38]
  • Wahl des religiösen Bekenntnisses.[39]
  • Katholische Taufe und Erstkommunion des achtjährigen Kindes[40]
  • Taufe eines Kindes.[41]
  • Ärztliche Behandlung.[42]
  • Ob und wogegen das Kind geimpft werden soll.[43]
  • Umgang mit dritten Personen.[44]
  • Ausstellung eines Kinderausweises.[45]
  • Urlaubsreise nach Katar für zwei 5 und 7 Jahre alte Kinder.[46]
  • Urlaubsreise der mit den Kindern (16 und 6 J. alt) zusammen lebenden Kindesmutter kasachischer Abstammung nach Kasachstan.[47]
  • Urlaubsreise in Krisengebiete.[48]
  • Anlegung eines größeren Kindesvermögens.[49]
  • Ausschlagung einer angefallenen Erbschaft.[50]
  • Verwendung der Einkünfte des Kindesvermögens gem. § 1649 Abs. 2 BGB.[51]
  • Vertretung des Kindes bei der Geltendmachung von Kindesunterhalt im Wechselmodell[52]
  • Gerichtliche Geltendmachung von Sozialleistungen.[53]
  • Antrag nach dem Namensänderungsgesetz.[54]
  • Durchsetzung von Unterhalt im Wechselmodell[55]
  • Covid-19 Test[56]

Nicht alle denkbaren Fälle sind zu erfassen.

Beispiel, Beschluss des OLG Düsseldorf vom 20.7.2021[57]

  1. Die Entscheidung über das rechtliche Vorgehen gegen eine unberechtigte Veröffentlichung von Fotos des Kindes im Internet betrifft eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind i. S. d. §§ 1628 BGB.
  2. Für die Verbreitung von Fotos des Kindes in digitalen sozialen Medien ist gem. § 22 KunstUrhG die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile erforderlich.
  3. Die Rechtfertigung der Verwendung von Fotos des Kindes in digitalen sozialen Medien erfordert die Einwilligung beider sorgeberechtigter Elternteile.

Die Judikatur ist insoweit allerdings uneinheitlich. So hat das OLG Köln zu Besuchsreisen erklärt:[58]

  • "Eine von der Kindesmutter mit dem Kind geplante Besuchsreise zu ihrer Mutter nach Russland stellt für sich allein keine solche Kindesangelegenheit von erheblicher Bedeutung dar."

Dies gilt insbesondere für die Frage von Urlaubsreisen. Urlaubsreisen innerhalb Zentraleuropas können sicher allein entschieden werden, ebenso, wenn das geplante Urlaubsland dem Kind vertraut ist, weil es eine Zeit lang darin gelebt hat oder ein Elternteil aus dem Land stammt.

Gleichwohl ist der Einzelfall zu betrachten. So hat das OLG Köln[59] auch wie folgt entschieden:

  • Eine Auslandsreise entspricht auch bei Kindern, von denen der mitreisende Elternteil aus diesem Land stammt, Nigeria, nicht dem Kindeswohl, wenn die geplante Route, 100 km Landweg in unmittelbarer Nähe von Enugu, konkreten Empfehlungen des auswärtigen Amtes, welches für Landfahrten durch diese Region wegen Entführungsgefahr einer Reisewarnung ausspricht, widerspricht.

Zu den Konsequenzen der Pandemie haben Gerichte unterschiedliche Entscheidungen getroffen.

So hat das Amtsgericht Mainz in einem Beschluss vom 4.5....

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