Kinder erhalten den Ehenamen ihrer Eltern als Geburtsnamen (§ 1616 BGB). Die Firmierung der Ehe hätte ja auch sonst, wenn ein Elternteil sich in das Begleit- und Kombinationsnamenkuddelmuddel stürzt, wenig Sinn.

Kuriosum am Rande: Auch adlige Namen werden in Langfassung auf die Kinder tradiert. Ist der Vater "Ritter und Edler von ...", so ist die Tochter eine "Edle von ..."; sie kann den Zusatz "Edle" nicht verändern oder streichen lassen.[1]

Weiteres Kuriosum: In Deutschland lebende Isländer dürfen gemäß der heimischen Gepflogenheit ihrem Kind anstelle des eigenen Familiennamens den Vatersnamen verleihen (Vorname des Vaters mit der Nachsilbe "son"[2], bei Töchtern "dottir").

Voraussetzung für die Weitergabe des Ehenamens an die Kinder ist naturgemäß, dass überhaupt ein Ehename existiert.

Auch wenn die Mutter einen abweichenden persönlichen Namen hat, besteht immerhin noch die Gewähr, dass zwei Beteiligte (zwei Eltern, ein Kind) den gleichen Namen haben.

Merkwürdigkeiten gibt es dagegen z. T. im Ausland. So hatte das OLG Hamm einen Fall aus Sri Lanka zu entscheiden und dort festgestellt:

"Es gibt bei der Angleichung srilankischer Namen an das deutsche Personenstandsrecht keine feste Regel, nach der ein nach srilankischem Recht erworbener persönlicher Eigenname als Vorname und der vom Vater abgeleitete Eigenname als Familienname anzusehen ist. Es ist daher möglich, dass ein Ehegatte seinen persönlichen Eigennamen als Vornamen und den Eigennamen nach seinem Vater als Familiennamen und der andere Ehegatte den Eigennamen nach seinem Vater als Vornamen und seinen persönlichen Eigennamen als Familiennamen im Sinne des deutschen Rechts bezeichnet."[3]

[1] OLG Düsseldorf, FamRZ 1997, 1554.
[2] LG Tübingen, FamRZ 2004, 730.

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