Normenkette

§ 5 WEG, § 7 WEG, § 10 WEG, § 15 WEG, § 1004 BGB

 

Kommentar

Offensichtlich aus der Bauplanung eines Architekten stammende Eintragungen im Aufteilungsplan über die Verwendbarkeit einzelner Räume eines Teileigentums erlangen nicht ohne weiteres die Bedeutung einer verbindlichen Zweckbestimmung. Teilungserklärung und Aufteilungsplan sind als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen und unterliegen deshalb wie alle Grundbucheintragungen der selbständigen Auslegung auch durch das Rechtsbeschwerdegericht.

Die Auslegung ergibt im vorliegenden Fall, dass auch eine Raumbezeichnung "Büro" im Aufteilungsplan nicht die Bedeutung einer rechtsverbindlichen, nutzungsbeschränkenden Zweckbestimmung beigemessen ist. Vorliegend war die Teileigentumseinheit im Aufteilungsplan als "Supermarkt" gekennzeichnet. Weitergehende Bezeichnungen der Räumlichkeiten sind insoweit nicht von rechtlicher Bedeutung. Auch bezüglich eines Wohnungseigentums kann z.B. ein im Aufteilungsplan mit "Kind" bezeichneter Raum durchaus auch als "Arbeitsraum" genutzt werden. Maßgebend war vorliegend allein die übergeordnete Zweckbestimmung "Supermarkt", die im Übrigen auch den Betrieb eines Getränkemarktes abdeckt.

 

Link zur Entscheidung

( Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 07.10.1998, 2 W 165/98= NZM 2/1999, 79)

zu Gruppe 3:  Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung

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