Beim einstweiligen Verfügungsverfahren nach § 85 Abs. 2 ArbGG handelt es sich um ein Beschlussverfahren, auf das die Vorschriften der §§ 80 ff. ArbGG Anwendung finden. Gemäß § 83 Abs. 1 ArbGG gilt daher der Untersuchungsgrundsatz.[1] Das Gericht hat deshalb den Sachverhalt selbst zu erforschen, soweit das mit der Dringlichkeit der einstweiligen Verfügung vereinbar ist. Das bedeutet aber nicht, dass das Gericht zu einer unbegrenzten Beweisaufnahme und Amtsermittlungstätigkeit verpflichtet wäre.[2]

So bleibt gleichwohl der Antragsteller verpflichtet, seinen Anspruch zu begründen, den Sachverhalt vorzutragen und glaubhaft zu machen (BAG, Entscheidung v. 28.8.1991, 7 ABR 72/90, B II 2a in der Begründung). In jedem Fall hat das Gericht vor Zurückweisung des Antrags einen Anhörungstermin zu bestimmen. Das im einstweiligen Verfügungsverfahren zuständige Gericht ist das Gericht der Hauptsache. Die Entscheidung ergeht nach summarischer Prüfung entweder ohne oder nach mündlicher Anhörung durch Beschluss der vollbesetzten Kammer, der von Amts wegen zugestellt wird, § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG. Mit der Zustellung von Amts wegen ist eine Unterlassungsverfügung auch vollzogen i. S.d. § 929 Abs. 2 ZPO.[3]

Wird dem Antrag ohne mündliche Verhandlung stattgegeben, besteht die Möglichkeit der Einlegung eines Widerspruch, auf den das Gericht nach §§ 936, 924 Abs. 2 ZPO einen Termin zur Anhörung der Beteiligten anzuberaumen hat. Über den Widerspruch entscheidet das Arbeitsgericht nach § 84 ArbGG durch Beschluss.

Entscheidet das Arbeitsgericht nach mündlicher Anhörung der Parteien durch Beschluss, ist dagegen die Beschwerde nach § 87 ArbGG möglich.

[2] BAG, Entscheidung v. 25.3.1992, 7 ABR 65/90, zum normalen Beschlussverfahren.
[3] BAG, Entscheidung v. 28.8.1991, 7 ABR 72/90; LAG Hamm, Urteil v. 7.8.1987, 8 Sa 1369/86.

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