Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich der Untersagung etwa von Erhaltungsmaßnahmen scheitert in aller Regel ebenfalls am Fehlen eines Verfügungsgrunds. Ein solcher wäre nur dann zu bejahen, wenn dem antragstellenden Wohnungseigentümer in Durchführung der Sanierungsmaßnahme irreparable Schäden entstehen würden.[1] Dies kann allenfalls in extremen Einzelfällen angenommen werden. Richtige Antragsgegnerin ist auch hier – wie in allen anderen Fällen – im einstweiligen Verfügungsverfahren, die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

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