Regelmäßig scheitert ein Antrag auf eine einstweilige Verfügung auf Aufnahme eines Tagesordnungspunkts zur Behandlung auf der Eigentümerversammlung am fehlenden Verfügungsgrund. Eine einstweilige Verfügung ist nämlich nur dann gerechtfertigt, wenn der Verfügungskläger ausnahmsweise auf die sofortige Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs so dringend angewiesen ist, dass er ein ordentliches Hauptsacheverfahren nicht abwarten könnte, ohne unverhältnismäßig großen, gar irreparablen Schaden zu erleiden.[1] Verletzt der Verwalter als entsprechend verantwortliches Ausführungsorgan der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer den Anspruch auf Aufnahme eines Tagesordnungspunkts schuldhaft, kann sich ein Schadensersatzanspruch des Wohnungseigentümers gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung auf deren Kosten ergeben. Freilich könnte die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer den Verwalter entsprechend in Regress nehmen.

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