Leitsatz

Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe für die von ihr beantragte einstweilige Anordnung auf Herausgabe persönlicher Gegenstände. Zur Begründung des abweisenden PKH-Beschlusses wurde angeführt, ein Regelungsbedürfnis i.S.d. § 620 ZPO sei nicht vorhanden.

Hiergegen legte die Antragstellerin Beschwerde ein, die in der Sache Erfolg hatte.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG war das Regelungsbedürfnis mit dem Rechtsschutzbedürfnis gleichzusetzen (Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., Vorbemerkung zu § 253 RdNr. 26).

Danach bedeutet das Regelungsbedürfnis ein berechtigtes Interesse des Antragstellers daran, zur Erreichung des begehrten Rechtsschutzes ein Gericht in Anspruch zu nehmen. Diese Fallgestaltung lag nach Auffassung des OLG vor, weil die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse daran gehabt habe, mehr als ein Jahr nach der Trennung bestimmte Gegenstände zu ihrem und dem persönlichen Gebrauch der Kinder herauszuerhalten.

Im Rahmen der Bewilligung der Prozesskostenhilfe komme es dabei nicht darauf an, ob sich bestimmte Gegenstände noch beim Antragsgegner befinden. Die Antragstellerin habe angesichts der bestehenden Differenzen zwischen den Parteien hierüber jedenfalls ein Titulierungsinteresse.

 

Hinweis

Die Vorschrift des § 620 Nr. 8 ZPO eröffnet die Möglichkeit, im Rahmen eines anhängigen Ehescheidungsverfahrens den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Herausgabe persönlicher Gegenstände sowohl des Ehegatten als auch der Kinder zu beantragen.

Das OLG Nürnberg hat mit seiner Entscheidung klargestellt, dass das Regelungsbedürfnis gem. § 620 Nr. 8 ZPO gleichzusetzen ist mit dem Rechtsschutzbedürfnis. Ein solches bestehe jedenfalls dann, wenn behauptet werde, es handele sich um persönliche Gegenstände, die im Besitz des anderen Ehegatten stünden, der die Herausgabe verweigere. Im Rahmen der Prozesskostenhilfe sei nicht zu prüfen, ob der Einwand des anderen Ehegatten zu treffen, diese Gegenstände existierten nicht mehr oder seien zumindest nicht mehr in seinem Besitz.

Mit dieser Entscheidung hat das OLG Nürnberg der Tatsache Rechnung getragen, dass der Gesetzgeber prinzipiell die Möglichkeit geschaffen hat, im Rahmes des Verbundes die Herausgabe mit Hilfe einer einstweiligen Anordnung zu verlangen.

Der Beschluss ist insoweit erfreulich, als mit einem Verweis auf ein Klageverfahren auf dem Zivilrechtswege den Parteien nur wenig geholfen wäre. Einem Klageverfahren müsste ein Schlichtungsverfahren vorgeschaltet werden. Im Übrigen liegt der Wert herauszuverlangender Gegenstände gerade in Scheidungsverfahren, die über Prozesskostenhilfe finanziert werden, häufig unterhalb von 750,00 EUR.

 

Link zur Entscheidung

OLG Nürnberg, Beschluss vom 10.09.2004, 10 WF 3115/04

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