Leitsatz
Das AG hatte im Wege der einstweiligen Anordnung ggü. dem Antragsgegner Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz angeordnet. Die Antragstellerin beantragte die Verhängung von Ordnungsmitteln. Das AG hat diesen Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, dass nur nach Zustellung begangene Zuwiderhandlungen geahndet werden könnten und es insoweit an einem ausreichenden Vortrag der Antragstellerin fehle.
Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde, die zur Aufhebung und Zurückverweisung der Angelegenheit führte.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG folgte der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach Verstöße gegen die Anordnungen des AG mit Ordnungsmitteln nur dann geahndet werden könnten, wenn sie sich nach Zustellung des Beschlusses ereignet hätten.
Aus einer einstweiligen Anordnung könne, sofern nicht gemäß § 53 Abs. 2 FamFG die Zulässigkeit der Vollstreckung schon vor der Zustellung angeordnet werde, grundsätzlich erst nach Zustellung vollstreckt werden. Es bedürfe aber nicht der Anordnung der sofortigen Wirksamkeit gemäß § 216 Abs. 1 S. 2 FamFG. Die einstweilige Anordnung sei sofort wirksam.
Die Aufhebung und Zurückverweisung habe zu erfolgen, weil die Antragstellerin Zuwiderhandlungen des Antragsgegners gegen die einstweilige Anordnung aus der Zeit nach Zustellung ausreichend vorgetragen habe. Da der Antragsgegner diesen Vortrag bestritten habe, reiche für die Verhängung von Zwangsmitteln die Glaubhaftmachung des Vortrages der Antragstellerin nicht aus, vielmehr müssten die Zuwiderhandlungen bewiesen werden. Es sei daher von dem erstinstanzlichen Gericht zu klären, von welchem Sachverhalt tatsächlich auszugehen sei.
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