Normenkette

§ 44 Abs. 3 WEG, § 45 Abs. 2 WEG, § 45 Abs. 3 WEG

 

Kommentar

Durch einstweilige Anordnung kann keine Regelung getroffen werden, die über den Rahmen der Hauptsache hinausgeht und den Antragstellern etwas verschafft, was ihnen auch bei endgültigem Obsiegen nicht zukommt (hier: keine Verschaffung eines Vollstreckungstitels im Beschlussanfechtungsverfahren).

Eigentümerseits angefochten war ein Musizierzeiten beschränkender Versammlungsbeschluss. Unter Hinweis auf die schwebende Gültigkeit des angefochtenen Beschlusses und die Missachtung des Beschlusses durch den anfechtenden Antragsteller während des rechtshängigen Verfahrens beantragte der Verwalter in der Rechtsbeschwerdeinstanz den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Grundsätzlich steht auch dem Rechtsbeschwerdegericht diese Befugnis zu; Voraussetzung ist jedoch ein dringendes Bedürfnis, das ein Abwarten der endgültigen Entscheidung nicht zulässt. Es soll eine vorläufige Regelung getroffen oder verhindert werden, dass die endgültige Entscheidung nicht mehr vollstreckt werden kann. Einstweilige Anordnungen schaffen in gewissem Umfang einen Ausgleich dafür, dass die gemäß § 43 WEG getroffenen Entscheidungen nach § 45 Abs. 2 WEG erst mit ihrer Rechtskraft wirksam und vollstreckbar werden ( § 45 Abs. 2, 3 WEG). Die einstweilige Anordnung wurde im vorliegenden Fall mit der Begründung verneint, weil selbst bei rechtskräftiger Entscheidung des Hauptsacheverfahrens zugunsten der Antragsgegner nur feststehe, dass es bei der Gültigkeit des gefassten Beschlusses (Musikzeitbeschränkung) verbleibe; eine Vollstreckungsmöglichkeit gegen die Antragsteller hätten die Antragsgegner damit nicht.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 14.03.1985, BReg 2 Z 8/85)

Zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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