1Kann der für das Inverkehrbringen der Zubereitung Verantwortliche nachweisen, dass die Offenlegung - auf dem Kennzeichnungsschild oder dem Sicherheitsdatenblatt - der chemischen Identität eines Stoffes, der ausschließlich eingestuft ist

  • als reizend - mit Ausnahme der Stoffe, denen R41 zugeordnet ist - oder als in Verbindung mit einer oder mehreren der übrigen in Artikel 10 Nummer 2.3.4 aufgeführten Eigenschaften reizend oder
  • als gesundheitsschädlich oder als in Verbindung mit einer oder mehreren der in Artikel 10 Nummer 2.3.4 aufgeführten Eigenschaften mit allein akut letalen Wirkungen gesundheitsschädlich,

2Vertraulichkeitsprobleme in bezug auf sein geistiges Eigentum aufwirft, so kann er diesen Stoff nach Maßgabe des Anhangs VI entweder mit einem Namen, der die wichtigsten funktionellen chemischen Gruppen nennt, oder mit einem Ersatznamen bezeichnen. 3Dieses Verfahren kann nicht angewandt werden, wenn die Gemeinschaft für den betreffenden Stoff einen Expositionsgrenzwert festgelegt hat.

4Wünscht der für das Inverkehrbringen der Zubereitung Verantwortliche die Bestimmungen über die Vertraulichkeit in Anspruch zu nehmen, so stellt er einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem die Zubereitung zuerst in Verkehr gebracht werden soll.

5Dieser Antrag muss nach Maßgabe des Anhangs VI gestellt werden und die in dem Formular des Anhangs VI Teil A geforderten Informationen enthalten. 6Diese Bestimmung hindert die zuständige Behörde nicht daran, von dem für das Inverkehrbringen der Zubereitung Verantwortlichen weitere Informationen zu verlangen, wenn dies zur Beurteilung der Berechtigung des Antrags als erforderlich erscheint.

7Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, an die ein Antrag auf vertrauliche Behandlung gerichtet wird, teilt dem Antragsteller ihre Entscheidung mit. 8Der für das Inverkehrbringen der Zubereitung Verantwortliche übermittelt jedem Mitgliedstaat, in dem er das Produkt in Verkehr zu bringen wünscht, eine Abschrift dieser Entscheidung.

9Die den Behörden eines Mitgliedstaats oder der Kommission erteilten vertraulichen Auskünfte werden gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Richtlinie 67/548/EWG behandelt.

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