Wird ein Arbeitnehmer während eines im Ausland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses nach Deutschland entsandt, gelten für diesen Arbeitnehmer weiterhin die ausländischen Rechtsvorschriften. Dies gilt jedoch nur, sofern die Voraussetzungen für eine Einstrahlung vorliegen. Bei der vorübergehenden Beschäftigung in Deutschland muss es sich um eine Entsendung im Rahmen eines ausländischen Beschäftigungsverhältnisses handeln. Zusätzlich muss die Dauer der Beschäftigung im Voraus zeitlich begrenzt sein. Ist eine der 3 Voraussetzungen nicht erfüllt, liegt keine Einstrahlung vor. In einem solchen Fall gelten die deutschen Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung.

 
Achtung

Doppelversicherung ist nicht möglich

Sobald die Voraussetzungen für eine Einstrahlung vorliegen, gelten nicht die deutschen Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung.

1.1 Vertragsloses Ausland

Auch für einen Arbeitnehmer, der aus dem vertragslosen Ausland nach Deutschland entsandt wird, sind die Voraussetzungen einer Einstrahlung zu prüfen.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitnehmer wird nach Deutschland entsandt

Ein Arbeitnehmer ist in einem bolivianischen Unternehmen beschäftigt und wird für ein Bauprojekt nach Deutschland entsandt. Da die Voraussetzungen einer Einstrahlung erfüllt sind, gelten für ihn die bolivianischen Rechtsvorschriften in allen Versicherungszweigen, unabhängig von der Tatsache, ob diese alle Versicherungszweige kennen. Der Arbeitnehmer wird in Deutschland in keinem Versicherungszweig versicherungspflichtig.

1.2 EU/EWR-Staaten und die Schweiz

Für einen Arbeitnehmer, der aus einem EU/EWR-Staat oder aus der Schweiz nach Deutschland entsandt wird, sind vorrangig die Regelungen der Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit zu beachten.[1] Damit eine Entsendung vorliegen kann, muss die entsandte Person vom persönlichen, gebietlichen und sachlichen Geltungsbereich der Verordnung erfasst werden. Zusätzlich muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Entsendung nach den Verordnungen (EG) über soziale Sicherheit vorliegen.[2]

1.3 Abkommensstaaten

Für einen Arbeitnehmer, der aus einem Land entsandt wird, mit dem ein Abkommen über soziale Sicherheit abgeschlossen wurde, gelten vorrangig die jeweiligen Abkommensregelungen. Hierbei ist zu beachten, dass es bei den jeweiligen Abkommen über soziale Sicherheit Einschränkungen beim gebietlichen, persönlichen oder sachlichen Geltungsbereich gibt.[1] Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, muss geprüft werden, ob eine Entsendung nach dem jeweiligen Abkommen vorliegt.[2]

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