Kommentar

Das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gestattet dem Betriebsausschuß bzw. dem Betriebsratsvorsitzenden oder einem vom Betriebsrat beauftragten Betriebsratsmitglied die Einsichtnahme in die Bruttolohn- oder Gehaltslisten. Umstritten war dabei bisher die Frage, ob dem Arbeitgeber oder einem von ihm bestellten Vertreter ein Anwesenheitsrecht bei der Einsichtnahme durch den Betriebsrat zusteht.

Das LAG Köln hatte bisher ein Anwesenheitsrecht verneint, da es an einer entsprechenden Rechtsgrundlage fehle (LAG Köln, Urteil v. 12. 5. 1992). Kürzlich hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) ebenfalls mit dieser Frage auseinanderzusetzen. Das BAG vertrat dabei zunächst die Auffassung, daß der Betriebsrat bei der Ausübung seiner Tätigkeit keiner Kontrolle durch den Arbeitgeber unterliege. Deshalb sei es unzulässig, wenn bei der Einsichtnahme in die Gehaltslisten durch den Betriebsrat Personen anwesend seien, die vom Arbeitgeber ausdrücklich mit der Überwachung des Betriebsrats bei der Einsichtnahme beauftragt worden seien. Andererseits aber darf die Betriebsratstätigkeit den Betriebsablauf nicht mehr als unvermeidbar stören .

Hieraus folgt, daß Arbeitnehmer, die üblicherweise in dem Raum, in dem die Gehaltslisten aufbewahrt würden, arbeiten, auch während der Einsichtnahme des Betriebsrats dort bleiben dürfen. Der Arbeitgeber darf aber diese oder andere Arbeitnehmer nicht damit beauftragen, den Betriebsrat während der Einsichtnahme offen oder versteckt zu überwachen.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Beschluss vom 16.08.1995, 7 ABR 63/94

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