Für bestimmte Bedarfe, die nicht vom Regelsatz umfasst sind, können einmalige Leistungen gewährt werden. Dazu gehört die Erstausstattung
- für eine Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte,
- für Bekleidung,
- bei Schwangerschaft und Geburt sowie
die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen und therapeutischen Geräten.
Sozialversicherung: Die einmaligen Bedarfe sind in § 31 SGB XII geregelt.
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