Die Regelung verfolgt das Ziel, dass sich der Berechtigte nicht äußerlich negativ durch Kleidung von der übrigen Bevölkerung unterscheidet. Dies gilt besonders für Kinder und Jugendliche, um eine Ausgrenzung zu verhindern.

Trotzdem sind von der Regelung nicht die Bedarfe erfasst, die durch Wachstum oder den normalen Verschleiß der Kleidung entstehen.[1]

Nur der Gesamtverlust der Bekleidung aufgrund besonderer Umstände soll abgedeckt werden. Ausdrücklich genannt ist der besondere Bedarf bei Schwangerschaft und Geburt, der auch die Säuglingsausstattung umfasst.[2]

Der Berechtigte darf mit gebrauchter, gut erhaltener Kleidung ausgestattet werden, solange nicht pauschal auf Kleiderkammern der Wohlfahrtpflege verwiesen wird.

Die Leistungen können als Pauschalen erbracht werden.

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