Leitsatz

Einladungsfehler und Kausalitätsvermutung

 

Normenkette

§ 24 Abs. 4 WEG a. F.; § 130 BGB analog

 

Kommentar

  1. Auch ein Verstoß gegen die Soll-Vorschrift des § 24 Abs. 4 WEG (Ladungsfrist) rechtfertigt grds. die Kausalitätsvermutung vom Ladungsmangel zum konkret gefassten Beschluss. Der Mangel der Einhaltung der Ladungsfrist kann nur durch den Nachweis widerlegt werden, dass ein Beschluss mit Sicherheit – nicht nur mit hoher Wahrscheinlichkeit – auch ohne den Verstoß inhaltsgleich gefasst worden wäre (vgl. auch BGH v. 7.3.2002, V ZB 24/01, ZMR 2002, 440/445). Es kommt also nicht allein auf die Auswirkung eines Abstimmungsverhaltens auf das Abstimmungsergebnis an, sondern auch auf die Möglichkeit, in einer der Abstimmung vorausgehenden Diskussion durch überzeugende Argumente das Abstimmungsverhalten der anderen Stimmberechtigten zu beeinflussen. Ursächlich ist ein Ladungsmangel, wenn er die Teilnahme an der Aussprache und an der Abstimmung konkret beeinträchtigt und hierdurch das Beschlussergebnis beeinflusst worden sein kann. Mit anderen Worten heißt dies, dass es feststehen muss, dass bei einer vernünftigen Betrachtungsweise nicht ernsthaft mit der Möglichkeit zu rechnen war, dass die Wohnungseigentümer bei Mitwirkung des betreffenden Eigentümers anders abgestimmt hätten.
  2. Ist in der Gemeinschaftsordnung vereinbart, dass "für die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung die Absendung an die Anschrift genügt, die dem Verwalter von dem Sondereigentümer zuletzt mitgeteilt worden ist", so regelt eine solche Vereinbarung nicht den Nichtzugang der Ladung, sondern kommt nur bei einer Adressänderung zum Tragen. Die Vereinbarung bezieht sich also allein auf den Fall des Nichtzugangs der Einladung infolge einer nicht mitgeteilten Adressänderung des Wohnungseigentümers. Eine solche Vereinbarung bürdet dem Wohnungseigentümer allein die Gefahr des Nichtzugangs der Einberufung lediglich für den Fall auf, dass er die Änderung seiner Adresse dem Verwalter nicht mitteilt. Für eine Überbürdung des Risikos eines verspäteten Zugangs der Einladung findet sich insoweit keinerlei Anhaltspunkt. Sachliche Gründe, die Verwaltung davon zu entpflichten, für einen rechtzeitigen Zugang der Einladung zu sorgen, sind nicht ersichtlich. Sinn und Zweck einer rechtzeitigen Ladung zeigen sich dahingehend, dass es den Wohnungseigentümern möglich sein soll, ohne entgegenstehende Termine an einer Eigentümerversammlung teilzunehmen.
 

Link zur Entscheidung

Hans. OLG Hamburg v. 21.6.2006, 2 Wx 33/05, ZMR 9/2006, 704OLG Hamburg, Beschluss vom 21.06.2006, 2 Wx 33/05

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