Erhält der Rentner Arbeitsentgelt, kann er von seinem Arbeitgeber eine Bescheinigung über das für Einkommensanrechnung maßgebende Vorjahreseinkommen verlangen. Der Arbeitgeber kann sich jedoch auch auf eine bereits abgegebene Entgeltmeldung berufen.

Das Arbeitseinkommen ist durch Vorlage des Einkommensteuerbescheids des Vorjahres nachzuweisen. Ist eine Veranlagung noch nicht erfolgt, ist u. a. eine Bescheinigung des Steuerberaters über das im Vorjahr erzielte Arbeitseinkommen (steuerrechtlicher Gewinn) ausreichend.

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