Leitsatz

Zur Frage, ob von der Zusicherung der Vollvermietung eines Einkaufszentrums ausgegangen werden kann, wenn die Parteien den gegenwärtigen Vermietungszustand in die Präambel des Mietvertrages aufgenommen haben.

 

Fakten:

In der Präambel des Gewerbemietvertrages heißt es: "Der Vermieter vermietet ein Einkaufszentrum, bestehend aus einem Baumarkt…, einem Lebensmittelmarkt… und einem weiteren Fachmarkt… Innerhalb dieses Einkaufszentrums mietet die Firma… für einen Schuhmarkt zu folgenden Bedingungen: …" Ab 1997 stand das Einkaufszentrum zum Teil leer, auch Lebensmittelmarkt und Baummarkt waren ausgezogen. 1998 forderte der Mieter den Vermieter zur Wiederherstellung der vertraglichen Belegungssituation auf und drohte die fristlose Kündigung des Mietvertrags für den Fall an, dass das vereinbarte Belegungskonzept nicht nachgewiesen werde. Der Mieter kündigte dann den Mietvertrag fristlos und zog aus. Alle Instanzen geben dem Vermieter Recht: Die fehlende Vollvermietung während der gesamten Laufzeit des Vertrags ist kein Mietmangel. Vollvermietung ist keine zusicherungsfähige Eigenschaft. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage scheidet aus, weil der Mieter das Verwendungsrisiko zu tragen hat. Ein Verschulden bei Vertragsschluss wegen zugesicherter Vollvermietung in der Präambel liegt ebenfalls nicht vor, da dort nur der Vermietungszustand zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beschrieben wurde. Hinweise auf eine mündliche Zusicherung lagen nicht vor.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 26.05.2004, XII ZR 149/02

Fazit:

Der BGH beruft sich auf die gesetzliche Risikoverteilung, nach der die Vermietung der umliegenden Geschäfte eines Einkaufszentrums in die Risikosphäre des Mieters fällt. Eine Änderung der Risikoverteilung sei nicht vereinbart worden.

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