Überblick

Grundsatz der betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmung ist das vertrauensvolle Zusammenwirken zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Dieser Grundsatz findet sich in § 2 Abs. 1 BetrVG und erfährt eine Konkretisierung in § 74 BetrVG. Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG sollen Arbeitgeber und Betriebsrat über strittige Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung verhandeln. Kommt es zu keiner Einigung, bedarf es eines Verfahrens zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten. Das Betriebsverfassungsgesetz sieht hierfür in § 76 BetrVG das Einigungsstellenverfahren vor. Insbesondere im Bereich der erzwingbaren Mitbestimmung verhindert das Einigungsstellenverfahren die Blockade von notwendigen betrieblichen Entscheidungsprozessen.[1]

[1] Koch, Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 2016, § 232, Rz. 1.

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