Leitsatz

Im Ehescheidungsverfahren hatten Eheleute den Ausschluss des Versorgungsausgleichs vereinbart. Dem Antragsteller war Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Anwalts bewilligt worden. Nach Abschluss des Verfahrens machte der Antragstellervertreter ggü. der Landeskasse seine Vergütung geltend und begehrte für die Vereinbarung der Parteien zum Versorgungsausgleich eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 RVG-VV. Bei der daraufhin erfolgten Kostenfestsetzung der Rechtspflegerin wurde die Einigungsgebühr nicht festgesetzt.

Die hiergegen von dem Antragstellervertreter eingelegte Beschwerde führte in der Sache zum Erfolg.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG kam zu dem Ergebnis, entgegen der Auffassung des FamG sei nach der hier zur Beurteilung stehenden Sachlage eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 RVG-VV entstanden. Die Erklärung der Parteien im Termin, das aufgrund der geschilderten Sachlage und dem Vergleich ihrer beruflichen Tätigkeiten der Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden solle, beinhalte eine über den bloßen Verzicht hinausgehende Einigung.

Richtig sei zwar der Ausgangspunkt des FamG, das im Ergebnis nur einer der Parteien ein Ausgleichsanspruch zustehen könne. Hier bestehe aber die Besonderheit, dass keine weiteren Feststellungen zu den vom Antragsteller während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften getroffen worden seien. Es sei daher offen geblieben, wer von den Parteien letztlich ausgleichsberechtigt gewesen wäre. Zum Zeitpunkt der Entscheidung sei daher offen gewesen, ob überhaupt ein Ausgleichsanspruch bestanden habe und wer ausgleichsberechtigt sein würde. Die Parteien hätten daher mit ihrer Erklärung im Termin vom 1.8.2008 eine bestehende Rechtsunsicherheit beseitigt. Dies rechtfertige den Anspruch des Antragstellervertreters auf Erstattung der Einigungsgebühr nebst hierauf entfallender Mehrwertsteuer (vgl. zu dieser Fallkonstellation etwa OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 30.9.2008, 3 WF 229/08, zitiert nach juris; OLG Köln NJW 2009, 237; OLG Düsseldorf FamRZ 2008, 1463 f. und 2142; OLG Celle FamRZ 2007, 2001; Anmerkung Elbracht, juris PR-FamR 18/2007, Anm. 6 D sowie Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG 18. Aufl. VV 1000 Rz. 186 ff. m.w.N.).

 

Link zur Entscheidung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 31.03.2009, 6 WF 73/09

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge