Der BGH bejaht diese Frage! K sei für die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nach § 9a Abs. 2 Fall 2 WEG prozessführungsbefugt. Denn die Vorschrift betreffe nicht nur die Aktivlegitimation (= aktivlegitimiert ist derjenige, der nach der materiell-rechtlichen Rechtslage Inhaber des eingeklagten Rechts ist), sondern auch die Prozessführungsbefugnis (Hinweis auf BGH, Urteil v. 15.7.2022, V ZR 127/21, Rn. 8). Eine einheitliche Rechtsverfolgung i. S. v. § 9a Abs. 2 Fall 2 sei sowohl im Hinblick auf mögliche Ansprüche der Wohnungseigentümer aus einer Bruchteilsgemeinschaft als auch im Hinblick auf weitere Ansprüche geboten, die sich aus den in der Urkunde aus dem Jahr 1995 getroffenen Vereinbarungen ergeben können.

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