Zu einer Wohnungseigentumsanlage gehören Tiefgaragenstellplätze. Die Tiefgarage erstreckt sich auf ein weiteres Grundstück. Die Tiefgarage ist auf der Grundlage einer notariellen Urkunde aus dem Jahr 1995 errichtet worden. Dort bewilligten die Eigentümer der Grundstücke, auf der die Tiefgarage errichtet werden sollte, wechselseitige Grunddienstbarkeiten. Zu den Kosten der Unterhaltung der Tiefgarage ist festgehalten, dass diese von den Eigentümern der berechtigten Grundstücke und von dem Eigentümer des belasteten Grundstücks im Verhältnis der angeschlossenen Tiefgaragenplätze getragen werden. In der Tiefgarage treten irgendwann Abdichtungsprobleme auf. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K beauftragt daher ein Ingenieurbüro X mit einer "Sanierungskonzeption". Auf deren Grundlage lässt sie dann am gemeinschaftlichen Eigentum Erhaltungsarbeiten durchführen.

Mit einer Klage verlangt K von B später die Zahlung eines Betrages von 50.142,65 EUR zzgl. Zinsen und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Bei dem Hauptsachebetrag handelt es sich um anteilige Aufwendungen der K für Verwaltungs- und Erhaltungskosten. Nach einem Teilerfolg in 1. Instanz und wechselseitigen Berufungen wendet sich K mit der Revision dagegen, dass das OLG einen Zahlungsanspruch in Höhe von 45.000,21 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten abgewiesen hat. Beim BGH ist u. a. fraglich, ob die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Ansprüche überhaupt verfolgen kann.

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