Leitsatz

  1. Für die Gemeinschaft eingeschränkte Nutzung eines gemeinschaftlichen Spitzbodens im Dachgeschoss über einer Wohnung
  2. Außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei überzeugend begründeten Tatsacheninstanzentscheidungen
 

Normenkette

§§ 14, 15, 47 Satz 2 WEG

 

Kommentar

  1. Ist ein Spitzboden im Dachgeschoss (Gemeinschaftseigentum) nur über eine (vermietete) Eigentumswohnung durch dortige Einschubtreppe für die anderen Miteigentümer erreichbar, fehlt diesen grundsätzlich die Berechtigung zum Betreten dieses Spitzbodenraums, auch wenn an diesem kein Sondernutzungsrecht bestehen sollte (vgl. bereits Senat: Hans. OLG Hamburg v. 18.7.2001, 2 Wx 44/97, ZMR 2001, 999). Grenzen bestehen hier aufgrund der Privatsphäre des Sondereigentümers und dessen Unzumutbarkeit, anderen Eigentümern uneingeschränkten Mitgebrauch an einem solchen Gemeinschaftsraum einräumen zu müssen.
  2. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten ist angezeigt, wenn ein Beschwerdeführer trotz zutreffender Begründung in beiden Tatsacheninstanzen das Rechtsbeschwerdegericht anruft.
 

Link zur Entscheidung

Hans. OLG Hamburg v. 20.9.2004, 2 Wx 122/01, ZMR 1/2005, 68OLG Hamburg, Beschluss vom 20.09.2004, 2 Wx 122/01

Anmerkung

Vorliegend war beantragt worden, die Verpflichtung des betreffenden Wohnungseigentümers festzustellen, den restlichen Eigentümern Zugang zum Spitzboden zu gewähren und vor einer Vermietung der Wohnung die Einwilligung der anderen Eigentümer einzuholen. Eine so weitgehende Forderung verstößt gegen Sondereigentümerrechte nach §§ 13 und 14 WEG bzw. Art. 13 GG, wohl auch gegen Grundsätze des § 242 BGB. Dies schließt allerdings m.E. nicht aus, dass ein betreffender Eigentümer im Einzelfall verpflichtet sein könnte, das Betreten seiner Wohnung gestatten zu müssen, wenn in diesem Raum oder im Dachbereich z.B. Reparaturen oder Wartungen durchgeführt werden müssten. Entsprechenden Zutritt hätten dann zumindest Verwalter, evtl. auch Beiräte, der Hausmeister und insbesondere Handwerker.

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