Leitsatz
Eingeholte Konkurrenzangebote zur anstehenden Verwalterbestellung sind grundsätzlich allen Eigentümern vor Beschlussfassung zur Kenntnis zu bringen
Normenkette
§ 26 WEG
Kommentar
Vor einer Abstimmung über die Bestellung zum Verwalter müssen die Eigentümer in Anbetracht der weit reichenden Befugnisse über Qualifikation und Bedingungen des zu bestellenden Verwalters so umfassend wie möglich unterrichtet werden. Dabei kann dahinstehen, ob auch bei der Vorbereitung der Neubestellung eines Verwalters die Einholung mehrerer Angebote erforderlich ist, um die Angemessenheit der Honorarvorstellungen der jeweiligen Leistungsanbieter überprüfen zu können. Wurden allerdings solche Konkurrenzangebote eingeholt, sind sie vor der Bestellung eines neuen Verwalters allen Wohnungseigentümern zugänglich zu machen, damit ein jeder von ihnen in die Lage versetzt wird, sich einen Überblick und ein eigenes Bild von den Bedingungen der einzelnen Kandidaten verschaffen zu können. Vorliegend erfolgte diese Information nicht.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Beschluss vom 14.03.2005, 16 Wx 23/05OLG Köln v. 14.3.2005, 16 Wx 23/05, NZM 11/2005, 428
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