Leitsatz

  1. Hausordnung kann das Ausbringen von Außenantennen ausschließen
  2. U.U. jedoch Vorrang der grundgesetzlich geschützten Informationsfreiheit Ausländern gegenüber trotz Bestandskraft eines Verbotsbeschlusses
  3. Obligatorische mündliche Verhandlung in der Beschwerdeinstanz bei noch nicht aufgeklärtem streitigen Sachverhalt
 

Normenkette

(§§ 44, 45 WEG; Art. 5, 14 GG)

 

Kommentar

1. Bleibt in einem WE-Verfahren ein streitiger Sachverhalt unaufgeklärt (hier: zur Art der Installation einer Parabolantenne und damit evtl. einhergehender optischer Beeinträchtigung), kann von einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht abgesehen werden.

2. Wohnungseigentümer sind grundsätzlich berechtigt, durch Mehrheitsbeschluss zur Hausordnung auch zu regeln, dass Außenantennen, gleich welcher Art, nicht angebracht werden dürfen (Anschluss zu BGH v. 20.9.2000, NJW 2000, 3500); insoweit ist von einer Gebrauchsregelung im Sinne des § 15 Abs. 2 WEG auszugehen; die Überschreitung eines "ordnungsgemäßen Gebrauchs" stellt nur einen vereinbarungsersetzenden Beschluss dar, der mangels Anfechtung bestandskräftig wird, selbst wenn der Regelungsgegenstand einer Vereinbarung bedurft hätte.

3. Durch die grundgesetzlich geschützte Informationsfreiheit in Deutschland lebender Ausländer kann jedoch die Bestandskraft eines Eigentümerbeschlusses zum Verbot des Anbringens von Außenantennen jedenfalls für Ausländer eingeschränkt sein, die erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist eines solchen Beschlusses Wohnungseigentümer geworden sind. Beschlüsse dürfen nicht in den Kerngehalt von Grundrechten eingreifen. Aus diesem Grund musste die Streitsache zum Zwecke weiterer Ermittlungen zurückverwiesen werden.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Zweibrücken, Beschluss vom 31.01.2002, 3 W 299/01, ZWE 5/2002, 238 = NJW-RR 9/2002, 587)

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