Leitsatz

Durch die grundrechtlich geschützte Informationsfreiheit in Deutschland lebender Ausländer kann die Bestandskraft eines Wohnungseigentümerbeschlusses zum Verbot des Anbringens von Außenantennen jedenfalls für den Ausländer eingeschränkt sein, der erst nach Ablauf der Frist zur Anfechtung des Beschlusses Wohnungseigentümer geworden ist.

 

Fakten:

Die Wohnungseigentümer hatten im Jahr 1998 durch Mehrheitsbeschluss in der Hausordnung geregelt, dass Außenantennen gleich welcher Art, nicht angebracht werden dürfen. Im Jahr 2000 hatte ein türkischer Staatsangehöriger eine Eigentumswohnung in der Anlage erworben und eine Satellitenschüssel auf dem Balkon der Wohnung installiert, um Heimatprogramme empfangen zu können. Die übrigen Wohnungseigentümer begehren unter Berufung auf die Regelung in der Hausordnung die Entfernung der Parabolantenne. Die Richter hatten hier zunächst festgestellt, dass die Eigentümergemeinschaft durchaus berechtigt ist, durch bestandskräftigen Mehrheitsbeschluss ein Verbot von Außenantennen zu regeln. Die Bestandskraft unangefochtener Beschlüsse gilt jedoch nicht ohne Ausnahme. Denn Mehrheitsbeschlüsse dürfen nicht in den Kerngehalt von Grundrechten eingreifen, wozu auch das durch das Grundrecht auf Informationsfreiheit geschützte Interesse an einer umfassenden Information eines in Deutschland lebenden Ausländers durch den Empfang von in seinem Heimatprogramm ausgestrahlten Fernsehprogrammen gehört.

 

Link zur Entscheidung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 31.01.2002, 3 W 299/01

Fazit:

Das Streitpotential wegen der Installation von Satellitenschüsseln trotz vorhandenem Kabelanschluss ist unerschöpflich, was auch die folgende Entscheidung wieder verdeutlicht.

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