Leitsatz

  1. Einberufungsmangel (Einladung zur Versammlung durch einen Wohnungseigentümer) führt im Allgemeinen nicht zu nichtigen, sondern nur anfechtbaren Beschlüssen
  2. Gerichtliche Notverwalterbestellung
 

Normenkette

§§ 23 Abs. 4, 24 Abs. 3, 26 Abs. 3 WEG

 

Kommentar

  1. Wird die Eigentümerversammlung durch einen Wohnungseigentümer einberufen, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 WEG vorliegen, führt dies im Allgemeinen nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse (BayObLG, ZMR 2002, 525). Nichtig seien nur Beschlüsse, die gegen zwingende Vorschriften verstießen; dazu zählten jedoch nicht diejenigen über die Einberufung einer Versammlung. Würden bereits formelle Mängel in Zusammenhang mit der Einberufung die Nichtigkeit von Eigentümerbeschlüssen herbeiführen, würde dadurch die materiell-rechtliche Ausschlussfrist des § 23 Abs. 4 WEG, die zur Rechtssicherheit in der Gemeinschaft beitragen solle, über Gebühr unterlaufen.
  2. Die Bestellung eines Notverwalters durch das Gericht hat in einer Gemeinschaft ohne Verwalter nicht zur Voraussetzung, dass zuvor erfolglos durch eine Eigentümerversammlung versucht wurde, einen Verwalter zu bestellen. Dies gilt insbesondere im vorliegenden Fall in einer zerstrittenen Zwei-Personen-Gemeinschaft mit Stimmrechts-Patt-Situation. Trotz einer Notverwalterbestellung sind Eigentümer allerdings nicht gehindert, selbst durch bestandskräftigen Beschluss einen Verwalter ihres Vertrauens zu bestimmen, da ihnen diese Möglichkeit auch nicht durch einen gerichtlichen Bestellungsbeschluss abgeschnitten sei (vgl. auch KG, DWE 2004, 29).
 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 30.06.2004, 2Z BR 113/04

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