Mit Erfolg! Der Antrag sei zulässig. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sei prozessfähig. Sie werde durch die anderen Wohnungseigentümer vertreten. Ein Prozesspfleger müsse also nicht bestellt werden.

Der Antrag sei auch begründet. Wohnungseigentümer K habe gem. § 18 Abs. 2 Nr. 1 WEG einen Anspruch, dass ein "tauglicher" Verwalter bestellt werde und die anstehenden Verwaltungsaufgaben geregelt werden. Ohne einen Verwalter werde die ordnungsmäßige Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums gefährdet, da die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nach § 9b Abs. 1 Satz 1 WEG grundsätzlich vom Verwalter vertreten werde und bei einer Lagerbildung eine Gesamtvertretung nicht möglich sei. Zudem bestehe in Bezug auf die Reparatur einer Außenmauer sowie die Wartung einer Geothermieanlage ein dringender Regelungsbedarf. Diese Umstände würden reichen, um die Gefahr drohender Nachteile zu bejahen. K könne auch nicht warten. Ihm sei die mutmaßliche Dauer eines Hauptsacheverfahrens nicht zumutbar.

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