Leitsatz

Einbau von Rauchwarnmeldern ist grds. Gemeinschaftssache

 

Normenkette

§§ 1 Abs. 5, 5 Abs. 2, 16 Abs. 2 und 3, 21 Abs. 3, 44, 46 WEG

 

Kommentar

  1. Rauchwarnmelder sollen nicht nur die in den Räumen befindlichen Personen/Bewohner schützen. Sie dienen auch der Sicherheit des gesamten Gebäudes.

    Auch wenn Rauchwarnmelder in den Räumen des Sondereigentums angebracht werden, handelt es sich insoweit um Gemeinschaftseigentum im Sinne des § 5 Abs. 2 WEG. Solche Einrichtungen, die für den Bestand oder die Sicherheit des Gebäudes erforderlich sind, können dann nicht Gegenstand des Sondereigentums sein, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden.

  2. Enthält die Gemeinschaftsordnung eine Öffnungsklausel (Anpassungsvereinbarung), so können die Kosten statt nach Miteigentumsanteilen auch nach der Zahl der in der Wohnung verbauten Rauchwarnmelder im Verhältnis zur Gesamtzahl der Melder verteilt werden.
  3. Der Einbau von Rauchwarnmeldern bereits im Jahr vor Ablauf der Frist der maßgeblichen Landesbauordnung entspricht Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung.
  4. Vor dem Hintergrund der Regelung in § 44 WEG ist es ausreichend, wenn eine Anfechtungsklage nach § 46 WEG versehentlich oder als Kurzbezeichnung für die (richtigen) Beklagten (die übrigen Wohnungseigentümer) den Begriff "Wohnungseigentümergemeinschaft" verwendet (ebenso OLG Karlsruhe, NZM 2008, 651).
 

Link zur Entscheidung

AG Ahrensburg v. 25.9.2008, 37 C 11/08, ZMR 2009, 78 mit Anm. Riecke

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