Leitsatz

Gültiger Mehrheitsbeschluss über Einbau eines 2. (teilweise klappbaren) Treppengeländers nach gegenüber der DIN-Norm 18065 vorrangig geltender Bremer Landesbauordnung

 

Normenkette

§§ 14 Nr. 1, 22 Abs. 1 WEG; § 34 Abs. 6 Satz 2 BremLBO

 

Kommentar

  1. § 34 Abs. 6 Satz 2 der Bremer Landesbauordnung bestimmt, dass bei notwendigen Treppen (wie hier bei der streitgegenständlichen Treppe) beiderseits Handläufe angebracht sein müssen. Der 2. Handlauf darf sich in einem solchen Fall innerhalb der nutzbaren Treppenbreite befinden (Breite von 1 m nach DIN-Norm 18065). Insoweit ist die Bestimmung der Landesbauordnung über die beiderseitige Anbringung von Handläufen vorrangig. Insbesondere ältere, kranke oder gehbehinderte Personen sind für die gefahrlose Begehung der Treppe ohne Hilfe auf einen Handlauf auf äußerer Treppenseite mit großer Stufenbreite angewiesen.
  2. Vorliegend war der 2. Handlauf auch für einen schwerbehinderten Mitbewohner geboten. Es bestand somit Anspruch auf barrierefreien Zugang, der ohnehin im Mietrecht mit § 554a BGB nach Interessenabwägung ausdrücklich in das Gesetz aufgenommen wurde; diese Grundsätze gelten auch im Wohnungseigentumsrecht (vgl. Bärmann-Ktr., 11. Aufl., § 14 Rn. 16 m.w.N.). Die übrigen Eigentümer haben deshalb diese mehrheitlich beschlossene bauliche Veränderung zu dulden, da es sich sowohl in optischer Hinsicht als auch hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeiten nur um eine unwesentliche Änderung handelte. Überdies konnte vorliegend im Bedarfsfall die ursprüngliche Breite des Treppenbereichs durch kurzfristige Demontage des 2. Handlaufs vorübergehend wieder hergestellt werden. Da nach Beschluss der 2. Handlauf durch einen Fachbetrieb hergestellt werden sollte, bestehen auch keinerlei Bedenken bezüglich der Haltbarkeit und Sicherheit.
 

Link zur Entscheidung

AG Bremen, Urteil v. 29.8.2012, 28 C 35/12

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