Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung auch zu einem Teilbetrag abwenden, wenn sie Sicherheit im Verhältnis von sieben zu sechs des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf EUR 1.200,00.

 

Tatbestand

Die Parteien sind die Miteigentümer der im Rubrum bezeichneten aus 20 Wohnungen und mehreren Stellplätzen bestehenden im Jahre 1984 aus 3 Blöcken errichteten Wohnungseigentumsanlage. Dem Kläger gehört die im Dachgeschoss gelegene Wohnung 20 mit 348/10.000 MEA. Er wendet sich mit der am Montag, den 23.4.2012 bei Gericht eingegangenen Klageschrift gegen den in der Eigentümerversammlung vom 21.3.2012 zu TOP 2.f) (vgl. Blatt 19 der Akte) mit Stimmenmehrheit bei zwei Enthaltungen und einer Gegenstimme angenommenen Beschluss betreffend den Einbau eines 2. teilweise klappbaren Treppengeländers zu einem Preis von EUR 1.100,00. Diesen Beschluss hat die Eigentümerversammlung gefasst, nachdem ein vorangehender Beschluss über den Anbau eines 2. Geländers durch Urteil des AG Bremen vom 28.12.2012 zum Az 28C 43/11 für ungültig erklärt worden war, weil nach jenem Beschluss der Bereich vor dem Fenster nicht mit einem Geländer versehen werden sollte. Wegen der weiteren Einzelheiten jenes Verfahrens kann auf die den Parteien bekannte Ablichtung des genannten Urteils (vgl. Bl. 86 d.A.) verwiesen werden.

In der Klageschrift und der am 31.5.2012 eingegangenen ergänzenden Klagebegründung vom gleichen Tage führt der Kläger aus, dass er den Einbau des 2. Treppengeländers in dem zu seiner Wohnung führenden sehr engen Treppenhaus verhindern wolle, da hierfür keine Notwendigkeit ersichtlich sei und die Nutzbarkeit des Treppenhauses, insbesondere als Fluchtweg oder bei Einsatz von Rettungskräften erheblich beeinträchtigt werde. Die Treppenbreite liege – unstreitig – unter der nach den Bauvorschriften vorgegebenen Breite von mindestens 1,00 m. Der nach dem Beschluss anzubringende zweite Handlauf könne nicht DIN-gerecht angebracht werden. Seine hinreichende Festigkeit könne für Laien nicht beurteilt werden und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass daraus ein Gefahrenherd entsteht.

Der Kläger beantragt,

den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 21.3.12 zu TOP 2 f für ungültig zu erklären.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten machen geltend, dass die Anbringung eines zweiten Handlaufs der Schaffung eines barrierefreien Zugangs diene und der Miteigentümer der Wohnung 10 schwerbehindert sei und seine Wohnung nur über diese Treppe erreichen könne. Er sei daher auf das 2. Geländer angewiesen, das also dem barrierefreien Zugang dienen solle.

Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien, insbesondere zu den Maßen und der Gestaltung der Treppe wird auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich anliegenden Fotos und Skizzen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet und daher abzuweisen.

Zwar handelt es sich bei der beschlossenen Anbringung eines 2 Geländers unzweifelhaft um eine bauliche Veränderung. Diese kann aber hier gemäß § 22 Absatz 1 WEG mit einfacher Mehrheit beschlossen werden. Insoweit kann auf die Entscheidungsgründe im vorangehenden Verfahren verwiesen werden. Dort wurde ausgeführt:

Aus den aktuellen Bestimmungen der BremLBO ergibt sich, dass es sich bei der streitgegenständlichen Treppe um eine notwendige Treppe handelt, da allein sie den notwendigen Zugang zu den oberen Geschossen ermöglicht. § 34 Absatz 6 S.2 der LBO bestimmt weiter, dass notwendige Treppen beiderseits Handläufe haben müssen: der zweite Handlauf – um den geht es hier – darf sich dann innerhalb der nutzbaren Breite befinden. Vorangehend bestimmt Absatz 5, dass die nutzbare Breite der Treppenläufe etc. für den größten zu erwartenden Verkehr ausreichen muss. Insoweit gibt die LBO also keine Maße unmittelbar vor. Hier verweist nur die Verordnung über die Einführung von technischen Regeln in der Fassung vom 25.8.2007 (vgl. Bl. 66 d.A.) weiter auf die DIN-Norm 18065, die dann bestimmt, dass notwendige Treppen der vorliegenden Art eine Breite von 1 m haben müssen. Diese Breite wird von der vorliegenden vor mehr als 25 Jahren errichteten Treppe unstreitig unterschritten. Das kann jedoch nicht dazu führen, dass ausdrückliche gesetzliche Bestimmung in der LBO über die beiderseitige Anbringung von Handläufen unbeachtlich ist. Insbesondere ältere, kranke oder (geh-)behinderte Leute sind für die gefahrlose Begehung der Treppe ohne Hilfe auf einen Handlauf auf äußeren Treppenseite mit den großen Stufenbreite angewiesen. Der ausdrücklichen gesetzlichen Vorgabe über die beiderseitige Anbringung ist daher der Vorrang gegenüber der nur aus der DIN-Norm folgenden Bestimmung über die Treppenbreite zu geben. Dies folgt im Übrigen aus der Bestimmung, dass der ...

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