Leitsatz

Ein schon bei Begründung des Wohnungseigentums auf Gemeinschaftsfläche errichteter Grillplatz durfte dort bleiben

 

Normenkette

(§ 22 Abs. 1 WEG; § 12 FGG; § 242 BGB)

 

Kommentar

  1. Die Entfernung eines schon bei Begründung des Wohnungseigentums auf einer Gemeinschaftsfläche befindlichen Grillplatzes stellt i.d.R. eine zustimmungsbedürftige bauliche Veränderung dar.
  2. Schutz- und Treuepflichten der Wohnungseigentümer untereinander können den Anspruch eines Wohnungseigentümers begründen, dass eine bauliche Anlage (hier: der Grillplatz) entfernt wird, wenn außergewöhnliche Umstände ein Festhalten an dem gegenwärtigen Zustand als grob unbillig erscheinen lassen. Dies festzustellen, ist in erster Linie Sache des Tatrichters. Im vorliegenden Fall wurde ein Anspruch auf Entfernen des Grillplatzes verneint, da er mindestens 15 m von der Wohnung des Antragstellers entfernt lag und da die Wohnung auch in Kenntnis der tatsächlichen Gegebenheiten vom Antragsteller erworben wurde. Überdies bestand das Angebot der restlichen Eigentümer, übermäßige Beeinträchtigungen durch den Erlass einer Nutzungsordnung zu beheben; die Antragstellerseite hätte sich jedoch derartigen Lösungsmöglichkeiten gegenüber verweigert.
 

Link zur Entscheidung

(BayObLG, Beschluss vom 16.06.2004, 2Z BR 049/04, ZMR 12/2004, 924)

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