Leitsatz

Das an einer Doppelstockgarage gebildete Sondereigentum erstreckt sich auf die dazugehörige Hebeanlage, wenn durch diese keine weitere Garageneinheit betrieben wird.

 

Fakten:

Der Besucher eines Wohnungseigentümers parkte seinen Pkw mit Zustimmung des Eigentümers in einer zur Wohnanlage gehörenden Doppelstockgarage. Das Wagendach wurde wegen eines zu tiefen Absinkens der hydraulischen Hebeanlage beschädigt.

Die Garage besteht aus vier Stellplätzen und verfügt über einen eigenständigen und mit den anderen Einheiten nicht verbundenen Hydraulikantrieb. In der Teilungserklärung ist für jede der Doppelstockgaragen Sondereigentum gebildet und dieses jeweils vier Eigentümern zu je ¼ zugewiesen worden. Mit der Behauptung, die Fehlfunktion der Hydraulikanlage gehe auf unzureichende Wartung zurück, nimmt der Besucher die Gemeinschaft auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Klage war in allen Instanzen erfolglos. Die Hebeanlage steht nämlich nicht im gemeinschaftlichen Eigentum, sodass die Eigentümergemeinschaft nicht schadensersatzpflichtig ist. Vorliegend umfasst das Sondereigentum an der Doppelstockgarage auch die dazugehörige Hebebühne nebst Antrieb. Bei einer Hebevorrichtung handelt es sich dann nicht um Gemeinschaftseigentum, wenn durch sie ausschließlich eine Doppelstockgarage betrieben wird und wenn an dieser Garage Sondereigentum besteht. Die Bestimmung des § 5 Abs. 2 WEG steht dem nicht entgegen, da die Anlage in einem solchen Fall nicht dem Gebrauch weiterer Eigentümer dient.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 21.10.2011, V ZR 75/11BGH, Urteil vom 21.10.2011 – V ZR 75/11

Fazit:

Der BGH bestätigt mit dieser Entscheidung die bislang herrschende Meinung. Betreibt eine Hebevorrichtung jedoch mehrere Einheiten, steht sie zwingend im Gemeinschaftseigentum. Denn nach § 5 Abs. 2 WEG sind Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Eigentümer dienen, auch dann nicht Gegenstand des Sondereigentums, wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden. Eine Anlage, die mehrere Doppelstockgaragen betreibt, dient dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer im Sinne dieser Vorschrift. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass die Gesamtheit der Wohnungs- und Teileigentümer von ihr profitiert. Ausreichend ist, dass mindestens zwei Eigentümer auf ihre Nutzung angewiesen sind.

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