Der BGH hat offengelassen, was der vermietende Eigentümer bei einer absehbar verspäteten Verwalterabrechnung tun muss, um den Ausschluss der Betriebskostennachzahlung zu verhindern.[1]

Generell gilt, dass der Verwalter verpflichtet ist, die Abrechnung so rechtzeitig zu erstellen, dass den Eigentümern kein Nachteil entsteht.[2] Eine Frist zur Aufstellung der Jahresabrechnung sieht das Gesetz zwar nicht vor. Es ergibt sich aus dem Zweck der Abrechnung, dass diese möglichst zeitnah zu erstellen ist, i. d. R. ist eine Frist von 3 bis längstens 6 Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres angemessen.[3]

 
Praxis-Tipp

Betriebskosten selbst fristgerecht abrechnen oder von Fachmann erstellen lassen

Es genügt nicht, wenn der Eigentümer den Verwalter unter Hinweis auf den drohenden Verlust einer Betriebskostennachzahlung auf die Notwendigkeit einer fristgerechten Abrechnung hinweist. Der sicherste Weg ist, dass der Eigentümer unter Rückgriff auf die Verwaltungsunterlagen selbst eine Abrechnung erstellt oder durch einen Fachmann erstellen lässt.[4]

[2] Drasdo, NZM 2004 S. 372, 373 m. w. N..
[4] Drasdo, NZM 2004 S. 372, 374.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge