Der vermietende Eigentümer darf von seinem Mieter nicht verlangen, dass dieser das an die Verwaltung zu zahlende Wohngeld entrichtet und den sich aus der jährlichen Verwalterabrechnung ergebenden Betrag bezahlt. § 556 Abs. 1 BGB bestimmt, dass Nebenkostenvorauszahlungen lediglich für Betriebskosten vereinbart werden dürfen. Diese Betriebskosten sind in § 2 Betriebskostenverordnung (BetrKV) im Einzelnen aufgezählt. Aus der Aufzählung ergibt sich, dass die Betriebskosten nicht identisch sind mit den Lasten und Kosten nach § 16 Abs. 2 WEG.
Keine Betriebskosten
Nicht zu den Betriebskosten gehören insbesondere die Instandhaltungskosten für das gemeinschaftliche Eigentum einschließlich der Instandhaltungsrücklage und die Verwaltungskosten.
Kostentragung sonstiger Nebenkosten
Der BGH hat schon sehr früh klargestellt, dass eine Vereinbarung der Umlage von Kosten außerhalb der Betriebskostenverordnung unwirksam ist.[1]
Wenn Sie als vermietender Eigentümer solche Kosten haben, sollten Sie diese in die Grundmiete einbeziehen.
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