Leitsatz

Im Verhältnis zu den übrigen Wohnungseigentümern trifft die Zahlungspflicht für eine vor Eigentumswechsel beschlossene, aber erst danach fällige Sonderumlage nicht den bisherigen, sondern den neuen Wohnungseigentümer.

 

Fakten:

Die Pflicht zur Zahlung einer Sonderumlage entsteht durch einen Beschluss der Wohnungseigentümer, durch den die Beitragspflicht nach § 16 Abs. 2 WEG konkretisiert wird. Wird die Leistung mit Beschlussfassung fällig, so ist die Zahlungspflicht an die zu diesem Zeitpunkt gegebene Eigentümerstellung geknüpft. Ist der Sonderumlagebeschluss noch vor dem Eigentümerwechsel gefasst worden, die Fälligstellung dabei aber auf einen späteren Zeitpunkt vorgenommen worden, so trifft die Zahlungspflicht den neuen Eigentümer. Schließlich ist es auch interessengerecht, dem neuen Eigentümer die erst während seiner Zugehörigkeit fällig gewordene Sonderumlage aufzuerlegen. Wird nämlich die Sonderumlage zur Sanierung des Gemeinschaftseigentums erhoben, zieht nicht der bisherige Eigentümer den Nutzen aus der mittels Umlage finanzierten Sanierungsmaßnahme, sondern der neue Eigentümer. Dieser hat im Übrigen die Möglichkeit, sich vor Abschluss des notariellen Kaufvertrags durch den Verwalter über die Beschlusslage zu informieren und diese in die Überlegungen zum Kaufentschluss einfließen zu lassen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.11.2004, 14 Wx 82/03

Fazit:

Der frühere Eigentümer hatte den Wohnungserwerber im vorliegenden Fall nicht darauf hingewiesen, dass eine Sonderumlage erhoben wurde. Ob dem Erwerber deswegen gegen den Verkäufer zivilrechtliche Ausgleichsansprüche zustehen, ist im Verhältnis zu den übrigen Wohnungseigentümern jedoch unerheblich.

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