Kurzbeschreibung

Steht ein Eigentümerwechsel hinsichtlich der Mietwohnung an, so ist anzuraten, den Mieter rechtzeitig über die neuen Verhältnisse aufzuklären. Insbesondere sollte die Bankverbindung des neuen Eigentümers angegeben werden, denn zahlt der Mieter die Miete wie bisher, ohne Kenntnis der neuen Eigentums- und Mietverhältnisse an den alten Eigentümer weiter, so wird der Mieter zwar von seiner Leistungspflicht frei, der neue Eigentümer und Vermieter hat gegen diesen aber keinen Anspruch mehr.

Eigentumswechsel: Mitteilung des bisherigen Vermieters an Mieter (§ 566c BGB)

(bisheriger Vermieter) (Datum)
 
(neuer Vermieter/Eigentümer)  

An

(Mieter)

Betreff: Mietverhältnis über Ihre Wohnung … (genaue Lage der Wohnung)

hier: Eigentumswechsel

Sehr geehrte(r) Frau/Herr …,

hiermit teilen wir Ihnen mit, dass das Haus, in dem sich Ihre Mietwohnung befindet, verkauft worden ist. Der Eigentumswechsel ist am … in das Grundbuch eingetragen worden. Rechtlich hat das zur Folge, dass mit dem Eigentumsübergang der oben angeführte Erwerber als neuer Eigentümer in das Mietverhältnis eingetreten und nunmehr an die Stelle Ihres bisherigen Vermieters getreten ist. Wir, der bisherige Eigentümer und Vermieter und der neue Eigentümer und nunmehrige Vermieter, teilen Ihnen mit, dass Sie Ihre Miete nach den bisherigen Bedingungen zu entrichten haben, ab sofort aber auf das Konto … bei der … Bank einzahlen müssen.

Wir bitten Sie, den Empfang dieser Mitteilung auf der beigefügten Durchschrift dieses Schreibens zu bestätigen und in den Briefkasten Ihres Hauswarts einzuwerfen.

Mit freundlichen Grüßen

(Unterschriften bisheriger und neuer Vermieter)

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge