X, seit Januar 2016 die Eigentümerin der Wohnungseigentumsrechte 1 und 2, überträgt diese auf ihren Ehemann Y. Der Eigentumswechsel wird am 3.8.2021 in das Grundbuch eingetragen. Ab September 2021 werden weder von X noch von Y Vorschüsse gezahlt. Für das Wohnungseigentumsrecht 1 beträgt der Rückstand 2.588,52 EUR, für das Wohnungseigentumsrecht 2 beträgt der Rückstand 1.513,20 EUR. Mahnungen der Verwaltung im Januar 2022 bleiben fruchtlos. Die Verwaltung beauftragt Rechtsanwalt Z, die Vorschüsse gegen X einzufordern (von dem Eigentumswechsel weiß sie nach ihren Angaben nichts). Ende Januar 2022 schreibt Z erfolglos die X an, die Vorschüsse zu zahlen. Jetzt holt Z Grundbuchauszüge ein und stellt fest, dass Y der Wohnungseigentümer ist. Z teilt daher X mit, diese müsse die Vorschüsse nicht zahlen. Sie müsse aber seine Kosten von 587,50 EUR nebst Zinsen erstatten. Dazu ist X nicht bereit. Daher verklagt die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die X. X wendet ein, die Verwaltung im August 2021 über den Eigentumswechsel informiert zu haben. Im Übrigen meint sie, der neue Eigentümer, also Y, sei verpflichtet gewesen, den Eigentumswechsel anzuzeigen.

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