Leitsatz
Das Gericht kann einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft, mit dem gem. § 18 Abs. 3 WEG von einem Wohnungseigentümer die Veräußerung seines Wohnungseigentums verlangt wird, nur daraufhin überprüfen, ob formelle Mängel beim Zustandekommen des Beschlusses vorliegen, nicht jedoch, ob das Veräußerungsverlangen materiell gerechtfertigt ist. (Anm. d. Verfassers: Ob das materielle Veräußerungsverlangen gerechtfertigt ist, wird im anschließenden Klageverfahren geprüft, soweit der Wohnungseigentümer seiner Verpflichtung zur Veräußerung aus dem Beschluss nicht freiwillig nachgekommen ist.)
Link zur Entscheidung
OLG Rostock, Beschluss vom 03.11.2008, 3 W 5/08OLG Rostock, Beschluss vom 3.11.2008 – 3 W 5/08
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