Während des Nießbrauchs ist der Nießbraucher anstelle des Eigentümers zur Vermietung berechtigt. Dies gilt auch hinsichtlich der Verträge über die Verlängerung eines bestehenden Mietverhältnisses. Ist das Mietverhältnis über die Dauer des Nießbrauchs hinaus verlängert worden, wird es nach Beendigung des Nießbrauchs mit dem Eigentümer fortgesetzt.[1] Der Eigentümer hat dann ein Sonderkündigungsrecht nach § 1056 Abs. 2 BGB.

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