Von der Regelung in § 566a BGB kann individualvertraglich abgewichen werden.
Formularvereinbarungen strittig
Die Zulässigkeit formularvertraglicher Vereinbarungen ist streitig.
Teilweise wird die Ansicht vertreten, dass die Parteien die subsidiäre Haftung des Veräußerers aufheben können, wenn die Kaution insolvenzfest angelegt und sichergestellt ist, dass die Verfügungsbefugnis über das Konto auf den Erwerber übergeht.[1]
Nach anderer Ansicht sind sämtliche Regelungen des § 566a BGB eine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Abweichende Formularvereinbarungen verstoßen nach dieser Ansicht gegen § 307 BGB.[2]
Gehen Sie daher ggf. insoweit kein Risiko ein und vereinbaren Sie – da der BGH dies bislang nicht entschieden hat – eine Abweichung individuell.
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