Fällige Schadensersatzansprüche des Mieters aus § 536a BGB gehen nicht auf den Erwerber über.

Der Veräußerer kann vor dem Eigentümerwechsel gegenüber dem Mieter den Anspruch auf Naturalherstellung oder Geldersatz geltend machen[1]; unterlässt er dies, geht der Anspruch auf den Erwerber über. Dies folgt aus der Erwägung, dass sowohl der Veräußerer als auch der Erwerber in den Grenzen des § 538 BGB einen vertraglichen Anspruch auf Rückgabe einer schadensfreien Mietsache haben.

 
Hinweis

Mieter bezahlt Schaden

Leistet der Mieter Geldersatz an den Veräußerer, so erlischt die Schadensersatzverpflichtung. Der Mieter wird auch gegenüber dem Erwerber frei, weil dieser das Mietverhältnis in dem Status übernehmen muss, indem es sich im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs befindet.

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