Fällige Schadensersatzansprüche des Dritten aus § 536a Abs. 1 BGB gehen nicht auf den Vermieter über. Bei Schadensersatzansprüchen des Mieters wegen einer Beschädigung der Mietsache ist zu unterscheiden:

  • Der Mieter kann vor Beendigung des Hauptmietverhältnisses gegenüber dem Dritten den Anspruch auf Naturalherstellung oder Geldersatz geltend machen[1]; unterlässt er dies, so geht der Anspruch auf den Vermieter über.
  • Leistet der Dritte Geldersatz an den Mieter, so erlischt die Schadensersatzverpflichtung. Der Dritte wird auch gegenüber dem Vermieter frei, weil der Vermieter das Mietverhältnis in dem Status übernehmen muss, in dem es sich im Zeitpunkt der Beendigung des Hauptmietverhältnisses befindet.

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