Überblick

Die Wohnungseigentümer regeln die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums durch Beschlüsse. Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich in einer Versammlung der Wohnungseigentümer. Ohne Versammlung ist ein Beschluss nur gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss (Umlaufbeschluss) in Textform erklären.

Allerdings hat das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz (WEMoG) seit seinem Inkrafttreten am 1.12.2020 hier insoweit eine Vereinfachung gebracht, als die Wohnungseigentümer im konkreten Einzelfall, in dem sie im Rahmen der Versammlung noch keine abschließende Entscheidung herbeiführen können, einen Beschluss dahingehend fassen können, dass die endgültige Beschlussfassung im Umlaufverfahren erfolgt und dabei die Mehrheit der abgegebenen Stimmen zur Beschlussfassung ausreicht. Die Wohnungseigentümerversammlung ist allerdings nach wie vor der vorrangige Entscheidungsträger für Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung gemeinschaftlichen Eigentums. Vorbereitung und Leitung der Versammlung gehören zu den wesentlichen Aufgaben des Verwalters.

Ebenfalls seit Inkrafttreten können die Wohnungseigentümer beschließen, dass den Wohnungseigentümern auch eine Teilnahme an den Versammlungen in elektronischer Form ermöglicht werden kann, solange die Versammlung als Präsenzversammlung durchgeführt wird und somit die Möglichkeit der Präsenzteilnahme nach wie vor eröffnet ist. Ein Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz sieht weiter die Möglichkeit der Beschlussfassung über eine zeitlich befristete Durchführung von Eigentümerversammlungen in rein virtueller Form vor.

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