Für den Fall, dass die Wohnungseigentümer oder der teilende Alleineigentümer in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung oder einer späteren Vereinbarung bestimmte Anlässe festgelegt haben, in denen Eigentümerversammlungen stattzufinden haben, trägt diesem Umstand § 24 Abs. 2 HS 1 WEG Rechnung. Der Verwalter hat also auch in den durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer bestimmten Fällen eine Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen.

 

Kein Ermessen des Verwalters

Dem Verwalter kommt in den durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer vorgesehenen Fällen kein Ermessen im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Versammlung zu.[1] Hält der Verwalter die in der Vereinbarung für einen konkreten Fall einzuberufende Versammlung nicht für erforderlich, kann er nicht auf eine Einberufung verzichten. Auch in diesen Fällen hat der Verwalter eine Wohnungseigentümerversammlung einzuberufen.[2]

Auch in diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Verwalter seine Abberufung und die Kündigung des Verwaltervertrags aus wichtigem Grund riskiert, wenn er seiner Verpflichtung zur Einberufung einer in der Teilungserklärung vorgesehenen (zusätzlichen) Wohnungseigentümerversammlung nicht nachkommt.

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