Leitsatz

  1. Eine Eigentümerversammlung sollte im näheren Umkreis des Orts der Wohnanlage stattfinden
  2. Kostentragungspflicht des fehlerhaft einladenden Verwalters
 

Normenkette

§§ 23, 24 WEG

 

Kommentar

  1. Wohnungseigentümerversammlungen haben auch in Fällen, in denen die Mehrheit der Eigentümer außerhalb des Orts der Anlage wohnen, im näheren Umkreis der betreffenden Wohnanlage stattzufinden (Belegenheitsumkreis), also dort, wo redliche Eigentümer sie billigerweise erwarten dürfen.
  2. Verstößt ein einladender Verwalter hiergegen, kann er – wie im vorliegenden Fall – bei einem solchen Einberufungsmangel, der zu Beschlussungültigkeiten führt, in die Tragung der Gerichtskosten und auch in eine Erstattung außergerichtlicher Kosten verurteilt werden.
 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 06.01.2006, 16 Wx 188/05OLG Köln v. 6.1.2006, 16 Wx 188/05, NZM 6/2006, 227 = ZMR 5/2006, 384

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge