Das Recht zur Einladung beinhaltet auch die Befugnis, eine einberufene Versammlung abzusagen oder zu verlegen.[1] Haben allerdings im wenig praxisrelevanten Fall sämtliche Wohnungseigentümer die Versammlung einberufen, kann auch die Absage oder Verlegung nur durch alle Eigentümer einvernehmlich erfolgen.[2] Gründe für die Verlegung/Absage einer Wohnungseigentümerversammlung können etwa Krankheit des Verwalters oder die Absage des Versammlungsraumvermieters sein. Ob es sich letztlich stets um berechtigte und nachvollziehbare Gründe handelt, spielt keine Rolle, da die Absage jedenfalls rechtsverbindlich ist.[3]

 

Absage rechtzeitig

Ist dem Verwalter die Durchführung der Versammlung zum geladenen Zeitpunkt nicht möglich, muss er die Absage bzw. Verlegung so frühzeitig mitteilen, dass diese die Wohnungseigentümer auch noch erreicht. Verzögert der Verwalter jedenfalls die Mitteilung, so können Schadensersatzpflichten auf ihn zukommen, beispielsweise in Form von Kostenersatz wegen unnötiger Reisekosten.

Bei der Ladung zur neuen Versammlung muss selbstverständlich wieder die gesetzliche oder vereinbarte Ladungsfrist beachtet werden.

[1] LG Karlsruhe, Beschluss v. 3.3.2009, 11 T 327/08, ZMR 2010 S. 715.
[3] OLG Hamm, Beschluss v. 4.7.1980, 15 W 177/79, MDR 1980 S. 1022.

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