Leitsatz

  1. Die Vergrößerung einer faktisch duldungspflichtigen, auf einer Gartensondernutzungsfläche aufgestellten Funkantenne ist nach erneuter Beschlussfassung beseitigungspflichtig
  2. Protokollunterzeichnung als vereinbarte Beschlussgültigkeitsvoraussetzung
  3. Eingeschränkte Amtsermittlungspflicht des Gerichts nach altem Recht
 

Normenkette

§§ 15 Abs. 3, 22, 23 WEG; § 1004 BGB; § 12 FGG

 

Kommentar

  1. Ein Wohnungseigentümer, der im Hinblick auf eine von ihm vorgenommene bauliche Veränderung (hier: Errichtung einer Funkantenne auf einer sondergenutzten Gartenfläche) grds. beseitigungspflichtig ist, jedoch aufgrund besonderer rechtlicher Gesichtspunkte (hier: erfolgreicher Verjährungseinrede) von den übrigen Eigentümern nicht mehr auf Beseitigung in Anspruch genommen werden kann, erlangt eine Rechtsposition nur dergestalt, dass die übrigen Eigentümer nur diesen bestehenden Erstzustand faktisch dulden müssen.
  2. Aus dieser Duldungspflicht kann der betreffende störende Eigentümer nicht das Recht gegenüber der Gemeinschaft und Eigentümern ableiten, den erreichten Zustand hiernach im Sinne einer Ausweitung des optischen Nachteils weiter zu verändern, wie vorliegend durch nachträglichen Austausch einiger Bauteile, durch die die Dimensionen der Funkantennenanlage insgesamt nach Höhe und Durchmesser vergrößert werden. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die bisher duldungspflichtige Anlage defekt ist, erneuert werden muss und baugleiche Antennenteile nicht mehr verfügbar sind.
  3. Bestimmt eine Teilungserklärung über § 24 Abs. 6 WEG hinaus, dass zur Gültigkeit eines Beschlusses der Versammlung die Protokollierung des Beschlusses erforderlich und das Protokoll von zwei von der Versammlung bestimmten Eigentümern zu unterzeichnen ist, wird eine solche Vereinbarung allgemein als wirksam erachtet; ein etwaiger Verstoß führt nur zu einer Beschlussanfechtbarkeit (BGHZ 136, 187 ff.). Die vereinbarte "Bestimmung" zweier für eine Protokollunterschrift vorgesehener Eigentümer hat allerdings zu Beginn einer Versammlung durch Mehrheitsbeschluss zu erfolgen (BGH, NJW 1998, 755 f.; zur Protokollierung auch eines solchen Beschlusses vgl. OLG Schleswig, NJW-RR 2006, 1675 f. mit allein ebenfalls nur bestehender Anfechtungsberechtigung und keiner Beschlussnichtigkeitsfolge). Vorliegend wurden auch die beiden Unterzeichnungspersonen durch einstimmigen, bestandskräftig gewordenen Beschluss bestimmt.
  4. Im WE-Verfahren nach altem Recht besteht eine Amtsermittlungspflicht des Gerichts nach § 12 FGG weder bei plausiblem unbestrittenem Vortrag eines Beteiligten noch dann, wenn ein Beteiligter durch Erklärungen oder die Vorlage von Beweismitteln seinen Interessen ohne Weiteres Geltung verschaffen kann.
 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf v. 26.6.2008, I-3 Wx 217/07

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