Leitsatz

Ein Wohnungseigentümer, der im Hinblick auf eine von ihm vorgenommene bauliche Veränderung (im vorliegenden Fall handelte es sich um die Errichtung einer Funkantenne auf einer Sondernutzungsfläche) beseitigungspflichtig ist, aber aufgrund besonderer rechtlicher Gesichtspunkte (hier: Verjährung) von den übrigen Eigentümern auf diese Beseitigung nicht mehr in Anspruch genommen werden kann, erlangt eine Rechtsposition nur in der Form, dass die übrigen Eigentümer diesen Zustand faktisch dulden müssen. Aus der Duldungspflicht kann der betreffende Eigentümer allerdings nicht etwa das Recht ableiten, den einmal erreichten Zustand danach so zu verändern, dass Bauteile ausgetauscht werden, durch die die Dimensionen der Anlage insgesamt nach Höhe und Durchmesser vergrößert werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es durch diese Maßnahme zu einer Ausweitung des optischen Nachteils kommt. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die duldungspflichtige Anlage defekt ist, erneuert werden muss oder baugleiche Antennenteile nicht mehr verfügbar sind.

Die mehrere Meter hohe Antenne verschlechtert hier den optischen Gesamteindruck des Gemeinschaftseigentums erheblich. Die Antenne ist auf mehreren Etagen aus den jeweiligen Wohnungsfenstern deutlich sichtbar und entwertet den Ausblick.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.06.2008, I-3 Wx 217/07

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